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Förderverein des Herdergymnasiums Merseburg e.V. |
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Satzung |
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§ 1 |
Name und Sitz |
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(1) |
Der Verein führt den Namen "Förderverein des Herdergymnasiums". Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts erhält er den Zusatz e.V. |
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(2) |
Sitz des Vereins ist Merseburg. |
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(3) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 |
Zweck des Vereins |
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(1) |
Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung des Herdergymnasiums. Er bezweckt insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen des Gymnasiums dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen des Gymnasiums zu fördern, sowie andere im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen. |
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(2) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 und 58 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. |
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(3) |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 3 |
Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich der Schule verbunden fühlt. Mitglied kann aber auch jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden. |
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(2) |
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt sie dem Mitglied schriftlich mit. |
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(3) |
Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. |
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§ 4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitgliedschaft erlischt: |
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(2) |
Der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens 3 Monate zuvor dem Vorstand zu erklären und die Mitgliedschaft endet mit dem Geschäftsjahr. |
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(3) |
Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 1 Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt. |
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(4) |
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. |
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§ 5 |
Organe des Vereins |
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(1) |
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
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§ 6 |
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Der Mitgliederversammlung obliegt es, |
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(2) |
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schülern zu den Mitgliedern zählen, durch die Schule über die Schüler verteilt werden kann. |
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(3) |
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. |
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(4) |
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. |
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§ 7 |
Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. |
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(2) |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (stellv. Vorsitzenden), dem Kassenwart und 2 Beisitzern. |
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(3) |
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für 2 Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. |
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(4) |
Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes nimmt ein gewählter Nachfolgekandidat die von ihm wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit wahr. |
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(5) |
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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(6) |
Vorstand im Simme des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel im Wert von über 500 DM nur zwei der im Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. |
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(7) |
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder herangezogen werden können. |
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§ 8 |
Kassenprüfer |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder 2 Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen. |
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§ 9 |
Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige Sonderordnungen |
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(1) |
Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen. |
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§ 10 |
Auflösung und Änderung des Vereinszwecks |
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(1) |
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf die Stadtverwaltung Merseburg bzw. dessen Rechtsnachfolger als öffentlichen Schulträger mit der Verpflichtung über, es für das Herdergymnasium Merseburg zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird. |
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§ 11 |
Anwendung der Regelungen des BGB |
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(1) |
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung. |
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§ 12 |
Inkrafttreten |
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(1) |
Die Satzung tritt mit Wirkung der Vereinsgründung am 2. April 1992 in Kraft. |
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